Bund
BGBl: BAnz
Erstverkündet:
26. April 1954
§ 6
§ 6 – uerggdv_2
Ist der Vermittlungsstelle bekannt, daß der Anspruch aus der Schuldverschreibung nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden ist, so soll sie eine Anmeldung nach § 3 oder § 4 nicht vornehmen, solange ihr nicht bekannt ist, daß die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung abgelehnt worden ist.
Kurz erklärt
- Die Vermittlungsstelle muss informiert sein, wenn ein Anspruch aus einer Schuldverschreibung angemeldet wurde.
- Wenn der Anspruch angemeldet ist, soll die Vermittlungsstelle keine weitere Anmeldung nach § 3 oder § 4 vornehmen.
- Dies gilt, solange nicht bekannt ist, dass der Anspruch in die Umstellungsrechnung abgelehnt wurde.
- Die Regelung bezieht sich auf die Fünfunddreißigste Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.
- Die Vermittlungsstelle wartet auf eine Entscheidung über den Anspruch, bevor sie weitere Schritte unternimmt.